AGB

AGB RollRasen Aue GmbH

§1 Geltungsbereich/anwendbares Recht

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge zwischen den Kunden und uns. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform an oder der Ausführung gemäß § 2 Abs. 3 dieser AGB. Ausnahmen bleiben unbenommen

(3) Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart, unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG vom 11. 4 1980 in der jeweils geltenden Fassung).

§2 Angebote/Vertragsabschluss/Lieferfristen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Im Onlineshop vorgenommene Produktdarstellungen enthalten eine vollständige und detaillierte Beschreibung der angebotenen Waren, sind jedoch unverbindlich.

(3) Eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthalten Produkte kommt durch Anklicken des Buttons „Kaufen“ und „Zahlungspflichtig bestellen“ und/oder mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung (eMail, Briefpost) durch die Rollrasen - Aue GmbH beim Kunden zustande.

(4) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen zusagen. Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen Lieferfrist setzt die vollständige Abklärung aller technischen Fragen voraus.

§3 Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich gem. aktueller Preisliste ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport.

(2) Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der Vereinbarung.

(3) Preise gelten nur dann als Festpreis, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.

§4 Rücktritt

(1) Wir sind berechtigt von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn

  • Der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat,
  • Aufgrund eines von uns nicht zu vertretenen Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist,
  • Die Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.

(2) In einem solchen Fall werden wir den Kunden unverzüglich von der nicht Verfügbarkeit informieren und unverzüglich bereits erhaltene Gegenleistungen an den Kunden erstatten, wenn wir vom Vertrag zurücktreten.

§5 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort vor Warenausgabe/Auslieferung fällig. Verzug tritt ohne weitere Mahnung ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Kalenderwochen, gerechnet ab dem Datum der Lieferung, zahlt.

(2) Die Rollrasen Aue GmbH ist berechtigt, die Ausführung ihrer Leistung/Lieferung vom Zahlungseingang abhängig zu machen.

(3) Im Fall einer Mahnung entsteht eine Gebühr in Höhe von €5,00, deren Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern diese verzugsbegründet ist.

(4) Rechnungsregulierung durch Check oder Wechsel erfolgte Zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Diskont und Wechselspesen und Kosten trägt in diesen Fällen der Kunde.

(5) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, alle offenstehenden und gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§6 Lieferung

(1) Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle an unserem Geschäftssitz der Erfüllungsort. Bei Anlieferung zum schriftlich mit dem Kunden vereinbarten Lieferort trägt der Kunde die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde auch evtl. zusätzliche Kosten.

(2) Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen frei Bordsteinkante unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren befestigten Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von uns oder unserem Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung auf die Baustelle findet nicht statt.

(3) Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Kunden. Rücksendungen gelieferte Waren werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen.

(4) Bei Zufuhr von Waren berechnen wir jede Anlieferung eine Frachtpauschale. Für Paletten stellen wir eine Gebühren Rechnung. Für Transportpaletten, die in einem einwandfreien Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unserem Geschäftslokal bekannt. Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebühren Blatt zu. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.

(5) Verpackungsmaterialien sind an uns zu Lasten des Kunden zurückzugeben. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.

(6) Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

§7 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Waren, die an Verbraucher abgegeben wurden oder die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen unter Beachtung, dass es sich bei der Lieferung von Rollrasen ein vom Kunden nach Hinweisen zu pflegendes verderbliches Naturprodukt handelt. 

(2) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit denjenigen Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck, der sich aus der Produktbeschreibung und aus der Auftragsbestätigung ergibt. Eine Bezugnahme auf DIN - Normen bedeutet keine Garantie durch uns, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart wurde. Andere weitergehende Merkmale oder darüber hinaus gehende Verwendungszwecke gelten nur als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich vorher schriftlich bestätigt wurden. Handelsübliche Abweichungen der von uns gelieferten Waren, insbesondere materialbedingte Struktur- und Farbabweichungen, Mengen, Gewichts- und Qualitätstoleranzen bleiben stets vorbehalten und stellen keine Abweichung von der von uns geschuldeten Leistung dar.

(3) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall auch vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtlichen Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung Fehl, so ist der Kunde jedoch nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

(5) Handelt es sich um gebrauchte Ware, dann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor oder der Kunde hat die Ware als Verbraucher von uns bezogen.

(6) Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er die Ware nicht bearbeiten, verarbeiten, verkaufen, einbauen etc. bis eine Beweissicherung mit uns oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung über das weitere Vorgehen mit uns getroffen wurde.

(7) Mängel Ansprüche auf Grundlage falsche Verarbeitung durch den Kunden nach Lieferung
sind ausgeschlossen

§8 Haftungsbeschränkung

(1) Wir haften bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Im Falle einer gesetzlichen Haftung ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vertragstypisch und ggfls. vorhersehbar sind.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies insbesondere auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Eine Haftung für Beratungsleistungen insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen wird nur übernommen, wenn dies vorher schriftlich vereinbart ist.

§9 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

(1) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren (Kaufsache) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück zu verlangen. Der Kunde genehmigt bereits jetzt, dass wir in diesem Fall berechtigt sind, den Betrieb des Kunden zu betreten und die Kaufsache zurückzunehmen. In unserem Verlangen nach Rückgabe der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren freihändigen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten warentypisch ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter gegen den Kunden vor Bezahlung der Ware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang nach Beendigung des Eigentumsvorbehaltes weiter zu verkaufen. Die Veräußerung der Kaufsache im Rahmen von Räumungsverkäufen oder in großen Teilen oder „asset deals“ im Rahmen einer geplanten Aufgabe von Standorten oder des Geschäftsbetriebes ist nicht zulässig. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unsere Forderung ab, die ihm bezüglich der Kaufsache aus der weiter Veräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung erfolgt einschließlich aller neben Rechte und Sicherheiten, insbesondere der Rechte aus einem mit dem Abnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde wird zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Zur weiteren Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe des Factors schriftlich angezeigt wird und der Factoringerlös mindestens den Wert unserer gesicherten Forderung erreicht. Die Ermächtigung zum Weiterverkauf der Waren sowie zum Einzug der abgetretenen Forderungen kann durch uns mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegen uns nicht fristgerecht nachkommt oder Hinweise auf eine Vermögensgefährdung vorliegen. Sie erlischt automatisch, wenn gegen den Kunden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. In allen aufgeführten Fällen können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schulden bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umwidmung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, und nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das mit Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura - Endbetrag unsere Forderung einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehören und Gegenständen und trennbar vermischt, so erwerben wie das mit Eigentum an die neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag unserer Forderung einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig mit Eigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Mit Widerruf oder Löschung der Ermächtigung zum Weiterverkauf der Waren sowie zum Einzug der abgetretenen Forderungen (Abs. 4) ist der Kunde auch nicht mehr befugt, die Ware zu verarbeiten, umzubilden, untrennbar zu vermischen oder einzubauen.

(8) Wird die Kaufsache vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag unsere Forderung einschließlich Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab

(9) Wird die Ware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil zum eigenen Grundstück eingebaut, zu tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Ware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

(10) Der Kunde tritt sicherungshalber alle Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften bezüglich der Vorbehaltsware in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung gegenüber den Kunden an uns ab. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Versicherungsgesellschaft anweisen, uns einen Sicherungsschein zu erteilen.

(11) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden, aber nach unserer Wahl, insoweit frei zu geben, als der realisierbaren Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.

§10 Zurückbehaltung, Aufrechnung

(1) Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsberechtigten gegen die Kaufpreis Forderung nicht zu, es sei denn dieses beruht auf demselben Auftragsverhältnis, steht ihm nach § 320 BGB zu, oder es wird von uns anerkannt beziehungsweise rechtskräftig festgestellt.

(2) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht zu, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§11 Bundesdatenschutzgesetz, SCHUFA und Auskunfteien

(1) Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (zum Beispiel Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) verfahren wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Kundendaten für die Geschäftsabwicklung notwendigen Dateien werden gespeichert und für die Auftragsabwicklung im erforderlichen Umfang an von uns beauftragte Lieferanten und Dienstleister weitergegeben.

(2) Im Rahmen des gesetzlich zulässigen und unter Berücksichtigung Ihrer jeweiligen schutzwürdigen Interessen an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung können wir zu Bonitäts- und Kreditprüfungen während der Dauer der Kunden Beziehung Adress- und Bonitätsdaten gegebenenfalls an die SCHUFA oder andere Auskunfteien weitergeben.

§12 Streitbeilegungsverfahren

Wir sind grundsätzlich nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Stand: Januar 2026